Vermögensrechtliche Betreuung

Steuerbüro Nußbickel

Menschen, die eine Zeitlang oder auf Dauer aus gesundheitlichen Gründen ihre Geschäftsfähigkeit eingebüßt haben und nicht vorsorglich wirksame Vollmachten erteilt haben, bedürfen im eigenen Interesse, im Interesse ihrer Gläubiger oder auch ihrer Mieter einer vermögensrechtlichen Betreuung, durch welche die finanzielle Seite ihres Lebens weiterhin in geordneten Bahnen laufen und eine Verschlimmerung der Situation in materieller Hinsicht vermieden werden kann. Hierzu gehört die Verwaltung von Kapitalvermögen und Immobilien (Mieteinnahmen überwachen, laufende Zahlungen leisten, Instandhaltung der Objekte sicherstellen).

Für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Bestellung eines vermögensrechtlichen Betreuers durch das zuständige Vormundschaftsgericht vorgesehen. Damit können Angehörige, die oftmals mit der gesamten Situation stark belastet sind, auf einem Gebiet entlastet werden, das von existenzieller Bedeutung ist und sich dennoch aufgrund seines sachlichen Charakters aus dem rein persönlichen Problemkreis ausgliedern und an Dritte delegieren lässt. Im Allgemeinen unterscheidet man im Kontext der Vorsorgevollmacht zwischen vier Beteiligten: dem Vollmachtgeber, dem Vollmachtnehmer, dem Kontrollbevollmächtigten und dem Dritten. Letztgenannter ist die Person, der gegenüber der Vollmachtnehmer im Außenverhältnis rechtsgeschäftlich (im Auftrag des Vollmachtgebers) handelt. Der Kontrollberechtigte kann vom Vollmachtgeber eingesetzt werden, um den Vollmachtnehmer zu kontrollieren. Der Vollmachtnehmer handelt im Außenverhältnis für den Vollmachtgeber, schließt also etwa Heimverträge ab oder kündigt einen Mietvertrag.

Steuerberater sind durch ihre Ausbildung, ihre vielseitige Berufserfahrung und nicht zuletzt durch ihr Berufsethos, das sich an Werten wie Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit, Gewissenhaftigkeit und Verschwiegenheit orientiert, in vielen Fällen prädestinierte Vorsorgebevollmächtigte. Der Steuerberater kann aber auch nur im Bereich der Vermögensvorsorge oder Teilen davon tätig werden. In diesem Fall sollte er als im Außenverhältnis unbeschränkter Mitbevollmächtigter eingesetzt werden.

Eine Kopie der Vollmachtsurkunde sollte bei einer Vertrauensperson – z. B. dem Steuerberater selbst – hinterlegt werden, damit dieser im Bedarfsfall entsprechend handeln kann. Das Original verbleibt beim Notar. Grundsätzlich gilt: Vorsorgevollmachten sollten beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Im Bankverkehr sollte eine Vorsorgevollmacht zudem sicherheitshalber durch Einzelvollmachten abgesichert werden, die dem Muster der jeweiligen Banken entsprechen.

Ergänzen kann der Steuerberater die spezifisch treuhänderischen Leistungen sinnvollerweise durch eine entsprechende steuerliche Betreuung. Hierfür stehen die erforderlichen Daten bereits geordnet zur Verfügung und können ohne größeren Mehraufwand für die Erstellung der notwendigen Steuererklärungen ausgewertet werden.

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